Höherer Freizeitausgleich bei der Teilnahme an Klassenfahrten
21. Mai 2012 | Von kj.richter | Kategorie: Recht
20.5.12 – Kurzgefasst – Nachrichten der GEW-Fraktion im Schulbezirkspersonalrat der Nds. Landesschulbehörde Regionalabteilung Osnabrück
Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen erhalten einen wesentlich höheren Freizeitausgleich bei der Teilnahme an Klassenfahrten.
Mit einem Urteil vom 10.02.2012 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Arbeitszeiten von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (PM) an Förderschulen auf Klassenfahrten drastisch verbessert.
Bisher konnten PM an Förderschulen für Klassenfahrten lediglich ihre Verträge für die Zeit der Klassenfahrt auf einen vollen Vertrag anheben lassen und erhielten eine geringe Pauschale von wenigen Stunden (sofern in Schulen keine anderen Regelungen getroffen wurden, waren dies vier Stunden in einer Woche) für die komplette Mehrarbeit auf Klassenfahrten.
Zukünftig
- – muss die komplette tatsächliche Dienstzeit zwischen dem Dienstbeginn am Morgen und dem Dienstschluss am Abend als Dienstzeit berechnet werden;
- müssen, sofern in der Bereitschaftszeit (in der Nacht) tatsächliche Arbeitszeiten für PM anfallen, diese ebenfalls als Dienstzeit angerechnet werden. Ansonsten sind Bereitschaftszeiten keine Dienst- und Arbeitszeiten;
- müssen Pausenzeiten nach dem Arbeitszeitgesetz auf Klassenfahrten abgerechnet werden. Dies sind 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden.
Eine GEW-Kollegin hatte an einer fünftägigen Klassenfahrt teilgenommen und forderte anschließend die „geleisteten Überstunden“ anzuerkennen. Es kam zum Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Osnabrück und später vor dem Landesarbeitsgericht Hannover. In einer richtungsweisenden Entscheidung haben beide Gerichte der PM entsprochen.
Nach dem neuen Urteil müssen PM auf Klassenfahrten von Förderschulen jetzt deutlich bessere Stundenanrechungen erhalten. Die tatsächliche Dienstzeit sollte dafür während einer Klassenfahrt exakt dokumentiert werden.
Das Urteil ist rechtskräftig und muss jetzt in Niederachsen umgesetzt werden. PM, die inzwischen an Klassenfahrten teilgenommen haben, sollten nachträglich mit Verweis auf dieses Urteil eine Neuberechnung der Mehrarbeit einfordern.
Klassenfahrten sind einerseits pädagogisch sehr wertvolle Phasen im Schuljahr, erfordern jedoch andererseits ein hohes Maß an Engagement und belasten die Aufsichtspersonen über einen umfassenden Arbeitstag hinaus. Die Betreuung und Aufsicht muss auf Klassenfahrten über 24 Stunden hinweg sichergestellt werden.
Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesarbeitsgerichts zur Teilnahme von beamteten oder beschäftigten Lehrkräften nicht auf die Situation von PM an Förderschulen übertragbar sei.
Auch „die für angestellte Lehrerinnen und Lehrer geltenden arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen finden auf die Klägerin (die PM) keine Anwendung“.
So heißt es u.a. in dem Urteil: „Jede auf ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Arbeitgebers geleistete Arbeitsstunde ist zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.“
Damit haben die Gerichte die tatsächlich anfallenden hohen Arbeitsbelastungen auf Klassenfahrten wenigstens für PM endlich anerkannt und die Anrechnungsbedingungen nachdrücklich verbessert!
Wohntraining in Förderschulen
Auch die Förderschulen, die regelmäßig ein Wohntraining für Schülerinnen und Schüler mit Übernachtungen durchführen, müssen nach diesem Urteil die Arbeitszeiten von PM neu berechnen.
Wir meinen: Die Ausgangsbedingungen sind vergleichbar, so dass Arbeitszeiten im Wohntrainingsprogramm nicht mit einer Pauschale, sondern zukünftig ebenfalls exakt abgerechnet werden müssen.
Unterschiedliche Verfahren
In der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte (ArbZVO-Lehr) ist die Anzahl der Mehrarbeitsstunden auf Klassenfahrten geregelt: “Nimmt eine Lehrkraft an einem Schullandheimaufenthalt, einer mehrtägigen Schulwanderung oder Studienfahrt teil, so gelten neben dem stundenplanmäßigem Unterricht je Tag eine Unterrichtsstunde zusätzlich als erteilt, höchstens jedoch 4 Unterrichtsstunden wöchentlich über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung (§ 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr) hinaus.
Grundsätzlich bleibt es bei unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Professionen, die Klassenfahrten durchführen:
Beamtinnen/Beamte in Vollzeit erhalten lediglich maximal vier Stunden als Gutschrift.
Beamtinnen/Beamte in Teilzeit erhalten ebenfalls die geringe Stundengutschrift wie Vollzeitbeamte. Darüber hinaus soll ihnen im Laufe eines Schuljahres die Mehrbelastung (bis zur Vollzeitstelle) durch geringeren Einsatz bei z.B. Projekttagen, Elternsprechtagen oder anderen Veranstaltungen erstattet werden (siehe Erlass Arbeitserleichterungen in Teilzeit).
Beschäftigte Lehrkräfte (ehemalige Angestellte) in Vollzeit erhalten lediglich max. vier Stunden als Gutschrift.
Beschäftigte Lehrkräfte (ehemalige Angestellte) in Teilzeit sollen für die Teilnahme an einer Klassenfahrt die Vergütung einer Vollzeitstelle erhalten. Zudem wird ihnen ebenfalls die Mehrbelastung mit max. vier Stunden angerechnet.
Das PM-Urteil wurde durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen: 12 SA 597/11 am 10.02.2012 verkündet. Das entsprechende Urteil aus dem Arbeitsgericht Osnabrück vom 30.03.2011 liegt unter 4 CA 323/10 vor.
Enno Emken
Schulbezirkspersonalrat Osnabrück
enno.emken@gewweserems.de
GEW Weser-Ems, Bahnhofstr. , Oldenburg
Das kurzgefasst hier auch zum Ansehen als pdf und zum Download.



Download des GEW-Flyers für Studierende
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